Kurzarbeit nur nach Vereinbarung

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In der Beratungspraxis tauchen in der aktuellen Corona-Krise immer wieder Fälle auf, wo es heißt, der Arbeitgeber habe Kurzarbeit eingeführt. Viele Arbeitnehmer nehmen das als Schicksal leider einfach hin, ohne die Rechtslage zu kennen.

Kurzarbeit kann nur eingeführt werden, wenn sie auf eine Vereinbarung beruht. Das heißt, es muss entweder einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer geben. Einseitig darf der Arbeitgeber Kurzarbeit nicht einführen.

Aber auch nicht jede Vereinbarung ist wirksam. Wenn die vereinbarten Bedingungen zur Einführung viel zu abstrakt gehalten werden, die Dauer der Kurzarbeit zu pauschal ist und dem freien Ermessen des Arbeitgebers überlassen wird oder der Umfang der reduzierte Arbeitszeit zu undefiniert ist, ist die Vereinbarung unwirksam. Eine unwirksame Vereinbarung berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Einführung von Kurzarbeit.

Arbeitnehmer sollten gegen die Einführung der Kurzarbeit protestieren und ihre weitere nicht reduzierte Arbeitskraft anbieten, wenn keine (wirksame) Kurzarbeitsvereinbarung besteht.