BR-Beschlüsse virtuell möglich – Regelung verlängert bis 30.06.2021 – UPDATE

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Der Betriebsrat fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen. Hierzu müssen sich die Betriebsratsmitglieder – ganz klassische – zusammenfinden. Das Gesetz verlangt die körperliche Anwesenheit der Personen. Man soll sich tief in die Augen schauen und den Geruch der Betriebsratskollegen wahrnehmen können. Das ist nun in Zeiten von Covid-19 nicht ohne Weiteres möglich. Damit die Betriebsräte weiterhin handlungsfähig bleiben, hat der Bundestag am 23.04.2020 ein Gesetz beschlossen, die den Interessenvertretungen – zumindest vorerst – auch Video- und Telefonkonferenzen ermöglichen soll.

In dem neuen § 129 BetrVG („Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie“) soll es heißen:

Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 I 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.

Das Gesetz gilt seit dem 01.03.2020 und ist (vorerst) befristet bis zum 30.06.2021.

UPDATE: Der Gesetzgeber ließ die Befristung auslaufen. § 129 BetrVG ist wieder aus dem Gesetz verschwunden. Dafür wurde im Zuge des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes die Möglichkeit von virtuellen Betriebsratssitzungen dauerhaft eingeführt (§ 30 Abs. 2 BetrVG).

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